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Musikschule Wettenberg-Harmonikaschule

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Unterrichtsbedingungen

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Für Harmonika-Schüler der Musikschule Wettenberg-Harmonikaschule gelten gesonderte Unterrichtsbedingungen.

Unterrichtsbedingungen der Musikschule Wettenberg-Harmonikaschule


Unterrichtsbedingungen der Musikschule Wettenberg-Harmonikaschule gültig ab 01. September 2022.


Die Musikschule Wettenberg ist eine private Einrichtung und dient der musikalischen Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Die Unterrichtsbedingungen sichert die äußeren Vorrausetzungen eines ordnungsgemäßen Unterrichts.


1 Das Schuljahr beginnt am 01. September und endet am 31. August. Die Ferien – und Feiertagsordnung der öffentlichen Schulen gilt auch für die Musikschule. Am Faschingsdienstag findet kein Unterricht statt. Der Unterricht findet grundsätzlich in den Räumen der Musikschule statt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtsstätte besteht nicht.


2 Die Anmeldung erfolgt schriftlich. Sie ist bei minderjährigen Teilnehmern von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Ein Anspruch auf die Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme richtet sich nach freien Plätzen, dabei werden Kinder, die, die Musikalische Früherziehung abgeschlossen haben, für den Frühinstrumentalunterricht vorranging berücksichtigt.


3 Innerhalb der ersten vier Wochen (zu bezahlende Probezeit) entfällt die Bindung an die sonst geltenden Kündigungstermine. Eine Abmeldung kann danach nur zum 31.01. oder 31.08. eines Jahres erfolgen. Das Kündigungsschreiben muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich der Musikschule zugegangen sein.


4 Die Unterrichtsgebühren sind am ersten des Monats auf das angegebene Konto zu überweisen. Die Unterrichtsgebühren werden monatlich (12 Monate) bezahlt das heißt auch in den hessischen Schulfeien und an Feiertagen.


5 Wenn aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat ( Lehrerfortbildung, Krankheit) der Unterricht ausfällt, wird dieser zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Vom Schüler abgesagte Unterrichtsstunden werden nicht nachgeholt. Bei Unterrichtsausfall infolge höherer Gewalt oder aufgrund von Anordnungen der Behörde z.B. Pandemie ist eine Gebührenerstattung ausgeschlossen.


6 Die Schülerinnen und Schüler sind zu regelmäßigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Verhinderungen sind der Lehrkraft rechtzeitig vorher mitzuteilen und entbindet nicht von der Schulgeldzahlung.


7 In schwerwiegenden Fällen von Störung des Schulbetriebes bzw. bei Nichtleistung des Schulgeldes ist die Musikschule zum Ausschluss der Schülerin/Schüler berechtigt.


8 Die Eltern werden gebeten Kontakt mit den Lehrkräften zu halten und bei Schwierigkeiten mit ihnen zu sprechen.


9. Für Sachschäden ( z. B. Verlust oder Beschädigung von Gegenständen oder Einrichtungen) übernimmt die Musikschule keine Haftung.

 

Für Harmonika-Schüler der Musikschule Wettenberg-Harmonikaschule gelten gesonderte Unterrichtsbedingungen.

 

 

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